Der Geschäftsleiter muss aktiv werden und entsprechende
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Kompetenzen,
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Positionen und
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Reporting-Strukturen
schaffen. Er muss pflichtgemäß etwaige Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben entdecken und in der Lage sein, auf solche unmittelbar adäquat zu reagieren.
Anforderungen an den Geschäftsleiter:
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Compliance, Organisations- und Kontrollpflicht für Einhaltung der Vorhaben nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG*
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Verpflichtung durch Berichtspflichten: Reporting auch über ESG-Arbeit von Vorstand und Aufsichtsrat
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Compliance-Anforderungen von gruppenzugehörigen Gesellschaften oder Lieferantenbeziehungen erfüllen
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LkSG*: konkrete Anforderungen, also keine reine Absichtserklärung
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EU Taxonomie, neue CSR Richtlinie und Offenlegungs-Verordnung verpflichten zu umfangreicher Datensammlung und Errichtung entsprechender Kontrollsysteme
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•Strategie entwickeln: Mindestanforderungen, Positionierung
Aufsichtsrat
Kontrollpflicht trifft den Aufsichtsrat
Bei Hinweisen auf mangelhafte Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen muss der Aufsichtsrat geeignete Maßnahmen ergreifen: Berichts- und Informationspflichten erweitern, Gespräch mit dem Vorstand suchen und in letzter Konsequenz Abberufung und/oder Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche.
Konstitutive Fragen:
Sind ausreichende Kompetenzen und Mechanismen im Unternehmen geschaffen, um ESG Ziele zu setzen, gesetzlichen Pflichten nachzukommen, Nachhaltigkeitsprojekte zu überwachen, Kontrollpflichten nachzukommen?
AktG:
§ 87 Abs. 1 S. 2 AktG: Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Vergütung soziale und ökologische Gesichtspunkte zu beachten.
Soweit ein gesonderter nicht finanzieller Bericht erstellt wurde, ist der Aufsichtsrat gem. § 174 Abs.1 S.4 AktG zur Prüfung verpflichtet.
LkSG:
Kontrolle der Errichtung des Lieferketten-Kontrollsystems sowie der Effektivität der Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch den Aufsichtsrat
Mögliche Haftung der Gesellschaft
Haftung der Gesellschaft
Zivilrechtliche Schadensersatz- oder Mängelgewährleistungsansprüche, wenn gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden
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Klagen aufgrund von Greenwashing
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LkSG*: Zwangsgeld bis EUR 50.000
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LkSG*: Bußgelder, am Jahresumsatz des Unternehmens ausgerichtet
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Bußgelder aus einzelnen gesetzlichen Vorschriften
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Reputationsschäden, z.B. Erschwerung der Refinanzierbarkeit am Finanzmarkt und möglicher Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei Nichteinhaltung etc.
Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften des LkSG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)