Der Geschäftsleiter muss aktiv werden und entsprechende
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Kompetenzen,
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Positionen und
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Reporting-Strukturen
schaffen. Er muss pflichtgemäß etwaige Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben entdecken und in der Lage sein, auf solche unmittelbar adäquat zu reagieren.
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Anforderungen an den Geschäftsleiter:
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Compliance, Organisations- und Kontrollpflicht für Einhaltung der Vorhaben nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG*
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Verpflichtung durch Berichtspflichten: Reporting auch über ESG-Arbeit von Vorstand und Aufsichtsrat
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Compliance-Anforderungen von gruppenzugehörigen Gesellschaften oder Lieferantenbeziehungen erfüllen
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LkSG*: konkrete Anforderungen, also keine reine Absichtserklärung
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EU Taxonomie, neue CSR Richtlinie und Offenlegungs-Verordnung verpflichten zu umfangreicher Datensammlung und Errichtung entsprechender Kontrollsysteme
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•Strategie entwickeln: Mindestanforderungen, Positionierung
Aufsichtsrat
Kontrollpflicht trifft den Aufsichtsrat
Bei Hinweisen auf mangelhafte Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen muss der Aufsichtsrat geeignete Maßnahmen ergreifen: Berichts- und Informationspflichten erweitern, Gespräch mit dem Vorstand suchen und in letzter Konsequenz Abberufung und/oder Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche.
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Konstitutive Fragen:
Sind ausreichende Kompetenzen und Mechanismen im Unternehmen geschaffen, um ESG Ziele zu setzen, gesetzlichen Pflichten nachzukommen, Nachhaltigkeitsprojekte zu überwachen, Kontrollpflichten nachzukommen?
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AktG:
§ 87 Abs. 1 S. 2 AktG: Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Vergütung soziale und ökologische Gesichtspunkte zu beachten.
Soweit ein gesonderter nicht finanzieller Bericht erstellt wurde, ist der Aufsichtsrat gem. § 174 Abs.1 S.4 AktG zur Prüfung verpflichtet.
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LkSG:
Kontrolle der Errichtung des Lieferketten-Kontrollsystems sowie der Effektivität der Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch den Aufsichtsrat
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Mögliche Haftung der Gesellschaft
Haftung der Gesellschaft
Zivilrechtliche Schadensersatz- oder Mängelgewährleistungsansprüche, wenn gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden
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Klagen aufgrund von Greenwashing
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LkSG*: Zwangsgeld bis EUR 50.000
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LkSG*: Bußgelder, am Jahresumsatz des Unternehmens ausgerichtet
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Bußgelder aus einzelnen gesetzlichen Vorschriften
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Reputationsschäden, z.B. Erschwerung der Refinanzierbarkeit am Finanzmarkt und möglicher Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei Nichteinhaltung etc.
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Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften des LkSG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)