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ESG Haftungsfragen

ESG -
Mögliche Haftungsfragen

Gemeinsam an der Spitze

Der Geschäftsleiter muss aktiv werden und entsprechende

 

  • Kompetenzen,

  • Positionen und

  • Reporting-Strukturen

 

schaffen. Er muss pflichtgemäß etwaige Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben entdecken und in der Lage sein, auf solche unmittelbar adäquat zu reagieren.

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Anforderungen an den Geschäftsleiter:

 

  • Compliance, Organisations- und Kontrollpflicht für Einhaltung der Vorhaben nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz  LkSG*

  • Verpflichtung durch Berichtspflichten: Reporting auch über ESG-Arbeit von Vorstand und Aufsichtsrat

  • Compliance-Anforderungen von gruppenzugehörigen Gesellschaften oder Lieferantenbeziehungen erfüllen

  • LkSG*: konkrete Anforderungen, also keine reine Absichtserklärung

  • EU Taxonomie, neue CSR Richtlinie und Offenlegungs-Verordnung verpflichten zu umfangreicher Datensammlung und Errichtung entsprechender Kontrollsysteme

  • •Strategie entwickeln: Mindestanforderungen, Positionierung

Aufsichtsrat

Kontrollpflicht trifft den Aufsichtsrat

 

Bei Hinweisen auf mangelhafte Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen muss der Aufsichtsrat geeignete Maßnahmen ergreifen:  Berichts- und Informationspflichten erweitern, Gespräch mit dem Vorstand suchen und in letzter Konsequenz Abberufung und/oder Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche.

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Konstitutive Fragen:

Sind ausreichende Kompetenzen und Mechanismen im Unternehmen geschaffen, um ESG Ziele zu setzen, gesetzlichen Pflichten nachzukommen, Nachhaltigkeitsprojekte zu überwachen, Kontrollpflichten nachzukommen?

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AktG:

 

§ 87 Abs. 1 S. 2 AktG: Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Vergütung soziale und ökologische Gesichtspunkte zu beachten.

Soweit ein gesonderter nicht finanzieller Bericht erstellt wurde, ist der Aufsichtsrat gem. § 174 Abs.1 S.4 AktG zur Prüfung verpflichtet.

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LkSG:

 

Kontrolle der Errichtung des Lieferketten-Kontrollsystems sowie der Effektivität der Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch den Aufsichtsrat

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Mögliche Haftung der Gesellschaft

Haftung der Gesellschaft

 

Zivilrechtliche Schadensersatz- oder Mängelgewährleistungsansprüche, wenn gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden

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  • Klagen aufgrund von Greenwashing

  • LkSG*: Zwangsgeld bis EUR 50.000

  • LkSG*: Bußgelder, am Jahresumsatz des Unternehmens ausgerichtet

  • Bußgelder aus einzelnen gesetzlichen Vorschriften

  • Reputationsschäden, z.B. Erschwerung der Refinanzierbarkeit am Finanzmarkt und möglicher Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge bei Nichteinhaltung etc.

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Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften des LkSG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

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Aufsichtsrat
Gesellssellschaft
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